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Kann ein Volljähriger aufgrund der eben genannten Umstände seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht
auf seinen Antrag oder auch von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Entscheidend
ist allein die Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen.
Der Betroffene kann in einer Betreuungsverfügung eine Vertrauensperson
benennen. An diesen Willen ist das Vormundschaftsgericht gebunden.