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Der Kindesunterhalt ist geregelt in den §§ 1601 ff BGB. Danach
sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren,
also Eltern ihren Kindern, aber auch Kinder ihren Eltern.
Die gesetzliche Unterhaltspflicht ist zwingendes Recht, kann aber durch eine
vertragliche Regelung modifiziert werden.
Voraussetzungen sind die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit
des Verpflichteten.
Bei minderjährigen Kindern und unter Umständen auch bei volljährigen
Kinder richtet sich die Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese
wird vom OLG Düsseldorf alle zwei Jahre herausgegeben. Der OLG-Bezirk
Karlsruhe (und im weiteren Süddeutschland) richtet sich danach.