![]() |
RECHTSANWALT | ![]() |
KONTAKT | ![]() |
KANZLEIANFAHRT | ||
![]() |
TÄTIGKEITSGEBIETE | ![]() |
ONLINE SCHEIDUNG | ![]() |
IMPRESSUM | ||
![]() |
LINKS | ![]() |
NEWS | ![]() |
|||
Viel zu wenige Menschen in Deutschland denken daran, Vorsorge für weniger
gute Tage zu treffen.
Gemeint ist hier Vorsorge für den Fall, dass infolge eines Unfalls,
einer schweren Erkrankung oder durch Nachlassen der geistigen Kräfte
im Alter die höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst
geregelt werden können.
Durch eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung und durch eine Patientenverfügung
kann sich jeder auf einen der oben genannten Fälle vorbereiten. Zu einer
Zeit, in der man noch Herr seiner Gedanken ist, kann jeder dafür Sorge
tragen, dass seinem Willen auch dann entsprochen wird, wenn man diesen nicht
mehr selbst äußern kann.
Dieses Selbstbestimmungsrecht wird gewahrt durch
(1) Erteilung einer umfassenden individualisierten Vollmacht in der die bevollmächtigte
Person genaue Angaben bekommt z.B. hinsichtlich der Gesundheitssorge, der
Pflegebedürftigkeit, über Wohnungsangelegenheiten, über die
Vermögenssorge, über den Postverkehr u.a.
(2) Wurde keiner nahestehenden Person eine entsprechende auf die jeweiligen
Wünsche abgestellte Vollmacht erteilt, kann in einer Betreuungsverfügung
ein Betreuer festgelegt werden oder eine bestimmte Person ausdrücklich
als Betreuer ausgeschlossen werden.
Das dafür zuständige Vormundschaftsgericht bestellt diese Person
als Betreuer. Das Gericht ist daran gebunden. Wurde keine Person bevollmächtigt
und in keiner Betreuungsverfügung ein Betreuer festgelegt, ernennt das
Gericht selbst einen Betreuer.
(3) In der Patientenverfügung können sie im Voraus für den
Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit ihren Willen bezüglich
der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen.
So kann z.B. festgelegt werden ob bei einem Herzinfarkt ein Wiederbelebungsversuch
unternommen werden soll oder ob im Falle einer Gehirnschädigung durch
einen Schlaganfall lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt
werden dürfen.
Wird die Patientenverfügung mit der Vollmacht oder mit der Betreuungsverfügung
verbunden, kann man sicher sein, dass dem Willen des Verfügenden entsprochen
wird.
Die Ärzte und das Gericht sind an diese Festlegungen gebunden.