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Unter Umgangsrecht (auch Verkehrsrecht oder Besuchsrecht genannt) versteht
man das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind und des Kindes mit
seinen Bezugspersonen.
Darin besteht ein wichtiger Teil der Personensorge.
Das Kindeswohl ist der Ausgangspunkt des Umgangsrechts. Zum Wohl des Kindes
gehört i.d.R. der Umgang mit beiden Eltern. Umgekehrt ist jeder Elternteil
zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 I BGB.
Umgang ist zu aller erst der persönliche Kontakt mit dem Kind. Die Eltern
haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Über das Umgangsrecht wird oft und gerade nach Scheidungen gestritten.
In diesem Fall kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts
entscheiden und seine Ausübung näher regeln, hierzu Anordnungen
erlassen und diese auch zwangsweise durchsetzen. Im Interesse des Kindes kann
das Gericht auch frühere Entscheidungen über das Umgangsrecht in
sachgerechter Weise abändern.