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Ist etwa der Vater des gemeinschaftlichen Kindes zum Unterhalt verpflichtet,
und wurde im Urteil des Familiengerichts ein bestimmter Unterhaltsbetrag festgelegt,
den der Vater als Barunterhalt jeden Monat im Voraus an die Mutter für
das Kind zu zahlen hat, kann sich der Unterhaltsbetrag im Laufe der Zeit ändern.
Das ist etwa dann der Fall, wenn das Kind aufgrund seines Altern in eine
höhere Stufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist oder wenn
der Unterhaltspflichtige im Laufe der Zeit ein höheres Einkommen hat.
In diesen Fällen muss nicht ein neuer Prozess angestrengt werden. Es
wird hier lediglich auf Änderung des bestehenden Urteils geklagt, damit
der Tenor der veränderten Situation angepasst wird, § 323 ZPO.