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Bei Alle paar Sekunden passiert ein Unfall auf deutschen Straßen. Leider auch mit Toten. Erfreulicherweise geht die Zahl der Verkehrstoten aber immer weiter zurück. In den 1970er Jahren sind noch rund 20.000 Menschen aufgrund des Straßenverkehrs umgekommen, 2007 waren es unter 5.000. Das ist ein gewaltiger Fortschritt.
Wenn es im Straßenverkehr knallt, gilt es kühlen Kopf zu bewahren und an ein paar Dinge zu denken. Folgende Hinweise sollten Sie als unschuldiger Betroffener beachten:
Die Kosten für den Gutachter muss die gegnerische Versicherung bezahlen.
Bei Bagatellschäden mit einer Schadenshöhe von 500 € bis 1.000 € reicht als Schadensnachweis ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt.
Sie gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und beseitigt werden kann.
Das Gutachten beschreibt auch die unfallbedingte Ausfallzeit Ihres Fahrzeugs.
Verkaufen Sie ein wieder instand gesetztes Auto, müssen Sie auf den Unfall hinweisen. Hier dient das Sachverständigengutachten als Nachweis.
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruchs ist auch erst durch das Gutachten belegt. Machen Sie hier unbedingt den Wertverlust aufgrund des Unfalls bei der Gegenseite geltend. Verzichten Sie nicht auf bis zu mehrere Tauschen Euro.
Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis des Sachverständigengutachtens erstatten zu lassen.
Geschädigte dürfen ihr Auto in der Werkstatt des Vertrauens reparieren lassen.
Während der Reparaturzeit steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn Sie keinen Mietwagen benötigen. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp.
Wann liegt ein Totalschaden vor?
Ein echter wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug
entweder vollständig zerstört ist oder eine Reparatur sich bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht mehr lohnt. Das ist dann der Fall, wenn die voraussichtlich
anfallenden Reparaturkosten die Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren
Ersatzfahrzeugs übersteigen. Von dem Geschädigten wird dann verlangt,
ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
Ein unechter Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur nicht unwirtschaftlich
ist, aber für den Geschädigten unzumutbar. Das gilt z.B. für
einen erheblich beschädigten Neuwagen mit einer Laufleistung zum Unfallzeitpunkt
von unter 1.000 KM. Der Geschädigte kann in dem Fall als Schadensersatz
den Neuwert seines Fahrzeugs ohne jeglichen Abzug verlangen.